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Wer als Frau ein gutes Einkommen hatte, für den war Kindererziehung ein finanzielles Verlustgeschäft. Sechs Monate lang gab es 300,- Euro, dann war für Besserverdienende Schluss. Grob gerechnet fiel damit einfach so ein ganzes Jahreseinkommen weg. Das ist seit dem 1. Januar 2007 endlich anders. Grundsätzlich werden monatlich 67 Prozent des in den letzten zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt durchschnittlich erzielten Nettoeinkommens als Elterngeld gewährt, maximal jedoch 1.800,- Euro. Antragsteller mit niedrigem Einkommen können von der Geringverdienerkomponente profitieren. Dadurch erhöht sich der Prozentsatz auf bis zu 100 Prozent des Einkommens.

Um Eltern mit älteren Kindern nicht zu benachteiligen bekommen diese einen Geschwisterbonus in Höhe von 10 Prozent. Somit beträgt der Prozentsatz bei Familien mit älteren Kindern nicht 67 sondern 73,7 Prozent. Der Geschwisterbonus beträgt mindestens 75,- Euro.

Alle Eltern bekommen mindestens 300,- Euro Elterngeld. Diese 300,- Euro werden nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet. Maximal werden 1.800,- Euro Elterngeld gezahlt. Für Mehrlinge gibt es darüber hinaus 300,- Euro je Mehrling Extra-Elterngeld. Eine Familie mit Zwillingen kann so maximal 2.100,- Euro Elterngeld pro Monat bekommen.

Beide Elternteile haben zusammen Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Elterngeld. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monate, wenn sie für mindestens zwei Monate Ihre Erwerbstätigkeit reduzieren. Auf Wunsch der Eltern können die monatlichen Elterngeld-Zahlungen halbiert und so die Auszahlungsmonate verdoppelt werden.

Im Versicherungs- und Beitragsrecht sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor, dass die bei Bezug des Erziehungsgeldes maßgeblichen Vorschriften künftig auch bei Bezug des Elterngeldes anzuwenden sind. Dies hat zur Folge, dass
– für Versicherte, die direkt vor dem Bezug von Eltergeld versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung gewesen sind, grundsätzlich während des Bezuges von Elterngeld eine Beitragsfreiheit einsetzt,
– bei freiwillig versicherten Mitgliedern das Elterngeld nicht für die Beitragsberechnung herangezogen wird und
– sich keine Auswirkungen auf die beitragsfreie Familienversicherung ergeben.


Das Elterngeld wird nicht versteuert, es wird steuer- und abgabenfrei gewährt. Allerdings wird das Elterngeld bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes als Einkommen berücksichtigt. Durch diese Maßnahme schöpft der Staat einen Teil des gezahlten Elterngeldes über die Steuererklärung wieder ab.

Insgesamt profitieren die Familien vom neuen Elterngeld. Es gibt aber auch Familien die im Vergleich zum Erziehungsgeld schlechter gestellt werden. Das Erziehungsgeld wurde wahlweise in zwölf Monatsbeträgen à 450,- Euro oder in 24 Monatsbeträgen à 300,- Euro gewährt. Für Familien ohne ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bedeutet das Elterngeld somit im schlimmsten Fall eine Einbuße von zwölf Monatsbeträgen à 300,- Euro, also von 3.600,- Euro.

Quelle:

bullet_blue  www.elterngeld.net

Links:

bullet_blue Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend


 

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