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Wer als Frau ein gutes Einkommen hatte, für den war
Kindererziehung ein finanzielles Verlustgeschäft. Sechs Monate lang gab es 300,-
Euro, dann war für Besserverdienende Schluss. Grob gerechnet fiel damit einfach
so ein ganzes Jahreseinkommen weg. Das ist seit dem 1. Januar 2007 endlich
anders. Grundsätzlich werden monatlich 67 Prozent des in den letzten zwölf
Monaten vor dem Monat der Geburt durchschnittlich erzielten Nettoeinkommens als
Elterngeld gewährt, maximal jedoch 1.800,- Euro. Antragsteller mit niedrigem
Einkommen können von der Geringverdienerkomponente profitieren. Dadurch erhöht
sich der Prozentsatz auf bis zu 100 Prozent des Einkommens.
Um Eltern mit
älteren Kindern nicht zu benachteiligen bekommen diese einen Geschwisterbonus in
Höhe von 10 Prozent. Somit beträgt der Prozentsatz bei Familien mit älteren
Kindern nicht 67 sondern 73,7 Prozent. Der Geschwisterbonus beträgt mindestens
75,- Euro.
Alle Eltern bekommen mindestens 300,- Euro Elterngeld. Diese
300,- Euro werden nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet. Maximal werden
1.800,- Euro Elterngeld gezahlt. Für Mehrlinge gibt es darüber hinaus 300,- Euro
je Mehrling Extra-Elterngeld. Eine Familie mit Zwillingen kann so maximal
2.100,- Euro Elterngeld pro Monat bekommen.
Beide Elternteile haben
zusammen Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Elterngeld. Sie haben Anspruch auf
zwei weitere Monate, wenn sie für mindestens zwei Monate Ihre Erwerbstätigkeit
reduzieren. Auf Wunsch der Eltern können die monatlichen Elterngeld-Zahlungen
halbiert und so die Auszahlungsmonate verdoppelt werden.
Im Versicherungs- und Beitragsrecht sieht das Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz (BEEG) vor, dass die bei Bezug des Erziehungsgeldes
maßgeblichen Vorschriften künftig auch bei Bezug des Elterngeldes anzuwenden
sind. Dies hat zur Folge, dass – für Versicherte, die direkt vor dem
Bezug von Eltergeld versicherungspflichtig in der Kranken- und
Pflegeversicherung gewesen sind, grundsätzlich während des Bezuges von
Elterngeld eine Beitragsfreiheit einsetzt, – bei freiwillig
versicherten Mitgliedern das Elterngeld nicht für die Beitragsberechnung
herangezogen wird und – sich
keine Auswirkungen auf die beitragsfreie Familienversicherung ergeben.
Das Elterngeld wird nicht versteuert, es wird steuer-
und abgabenfrei gewährt. Allerdings wird das Elterngeld bei der Ermittlung des
persönlichen Steuersatzes als Einkommen berücksichtigt. Durch diese Maßnahme
schöpft der Staat einen Teil des gezahlten Elterngeldes über die Steuererklärung
wieder ab.
Insgesamt profitieren die Familien vom neuen Elterngeld. Es
gibt aber auch Familien die im Vergleich zum Erziehungsgeld schlechter gestellt
werden. Das Erziehungsgeld wurde wahlweise in zwölf Monatsbeträgen à 450,- Euro
oder in 24 Monatsbeträgen à 300,- Euro gewährt. Für Familien ohne ein Einkommen
aus Erwerbstätigkeit bedeutet das Elterngeld somit im schlimmsten Fall eine
Einbuße von zwölf Monatsbeträgen à 300,- Euro, also von 3.600,-
Euro.
Quelle:
www.elterngeld.net
Links:
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend
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