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Für Personen, die hauptberuflich
selbstständig erwerbstätig sind, gilt grundsätzlich als beitragspflichtige
Einnahmen die geltende Beitragsbemessungsgrenze (für 2010 = 3.750,00 Euro).
Bei Nachweis niedriger Einkünfte gilt mindestens die
Mindestbemessungsgrenze in Höhe von 1.916,25 Euro.
Zur Verhinderung
sozialer Härten, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Herabsenkung
der Bemessungsgrundlage erfolgen. Die engeren Voraussetzungen werden in
Anlehnung des Rechts der Grundsicherung zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit
definiert.
Damit verbunden ist unter anderem die Einbeziehung von
Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft. Dabei gehören neben dem Mitglied
der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner und der Partner,
der mit Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zur
Bedarfsgemeinschaft.
Zum Vermögen zählen alle für den Lebensunterhalt
verwertbaren Vermögensgegenstände unabhängig davon, ob es im In- oder Ausland
vorhanden ist, wie zum Beispiel: - Bank- und Sparguthaben, Bargeld,
Wertpapiere, Aktien, Aktienfonds - Kapitallebensversicherungen, private
Rentenversicherungen, Bausparverträge - bebaute oder unbebaute Grundstücke,
Hausbesitz, Eigentumswohnung, sonstige
Immobilien - Kraftfahrzeuge (Auto und Motorrad) - sonstige
Vermögensgegenstände (zum Beispiel Wertsachen, Gemälde, Schmuck)
Wir beraten Sie gern. Rufen Sie einfach an. Tel.
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