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Ehegatte nicht in der gesetzlichen Krankenkasse |
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Bei Mitgliedern,
deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG nicht einer Krankenkasse (§ 4
Abs. 2 SGB V) angehört, setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den
eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammen.
Für die
Beitragsbemessung werden nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und
die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich aus der
nach Satz 1 und 2 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag
in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze (1.875,00 €),
berücksichtigt.
Ehegatte
ist privat krankenversichert
monatliche
Einkünfte des Ehegatten 3.200,00 Euro 511,00 Euro 2.689,00 Euro 1.000,00
Euro 3.689,00 Euro hiervon die
Hälfte = 1.844,00
Euro
Beispiel
einer monatlichen Beitragsberechnung
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