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Bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG nicht einer Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) angehört, setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammen.

Für die Beitragsbemessung werden nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich aus der nach Satz 1 und 2 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze (1.875,00 €), berücksichtigt.

Kinderfreibeträge können in der Regel bei gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kindern von den Einkünften des Ehegatten in folgender Höhe abgezogen werden:
- Kind ist gesetzliche familienversichert: 511,00 €
- Kind ist privat versichert: 851,67 €


Beispiel:

Ehegatte ist privat krankenversichert
Monatliches Einkommen: durchschnittlich 3.200,00 Euro brutto


Ehefrau
Monatliches Einkommen: 1.000,00 Euro


Kinder:
Das gemeinsame Kind ist unterhaltsberechtigt und hat keine eigenen Einkünfte.
 
Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen


monatliche Einkünfte des Ehegatten

3.200,00 Euro

abzüglich Kinderfreibetrag

511,00 Euro

Ergebnis

2.689,00 Euro

zuzüglich Einkünfte der Ehefrau

1.000,00 Euro

= Gesamt

 3.689,00 Euro

hiervon die Hälfte =

 1.844,00 Euro


 

Beispiel einer monatlichen Beitragsberechnung

 

 Krankenversicherung

 Pflegeversicherung
beitragspflichtige Einnahmen 

14,3 %

1,95 % 

2,20%1
1.844,50 Euro

 263,76 Euro

35,97 Euro

40,58 Euro

 

1 Beitrag für Mitglieder ohne Kinder (Kinder-Berücksichtigungsgesetz)

Wir beraten Sie gern und ermitteln Ihre individuelle Beitragshöhe.
Rufen Sie einfach an. Tel. 0451/871 87-807

Oder schreiben Sie uns eine E-Mail an:info@draegerhanse.de!

 

Ansprechpartner:
DRÄGER & HANSE BKK
Team Beitragsservice
Moislinger Allee 1-3
23558 Lübeck
Tel.: (0451) 87 187 - 807
Fax: (0451) 87 187- 48
Email: info@draegerhanse.de

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