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Sozialversicherungspflicht bei Jobs

Viele Studenten arbeiten während des Studiums nebenher. Um was für Tätigkeiten es sich dabei genau handelt, ist wichtig für die Frage, ob Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen sind oder nicht. Auch der Zeitraum und der Zeitpunkt sind von Bedeutung.

Grundsätzlich gilt, dass der Job versicherungsfrei ist, sofern das geregelte Studium nicht behindert wird. Hierfür gibt es bestimmte Kriterien. Anhand unserer Übersicht können Sie Ihre persönliche Situation einschätzen.

 

(Anmerkungen:

KV=Krankenversicherung,

PV=Pflegeversicherung,

RV=Rentenversicherung,

ALV=Arbeitslosenversicherung)

 

Anerkennungsjahr (Berufspraktika von Erziehern/Erzieherinnen), Praktikum von Ärzten (AIP),

Praktikum der Apotheker (Kandidaten der Pharmazie)

Grundsätzlich versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung.

 

Referendarzeit der Lehrer und Juristen

Grundsätzlich versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung, da Beamte auf "Widerruf".

 

Diplomarbeit im Betrieb
Grundsätzlich versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung, sofern die Tätigkeit nur Kenntnisse aus der Praxis vermittelt, die die Diplomarbeit fördern soll und das Unternehmen mit einer Geldzahlung dem Studenten quasi die Diplomarbeit "abkauft". Anders gesagt: Versicherungspflicht liegt nur dann vor (selten), wenn die Diplomarbeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis erstellt wird.

Wir beraten Sie gern zu diesem Thema.
Rufen Sie einfach an. Tel. 0451/871 87-807
Oder schreiben Sie uns eine E-Mail an studentenservice@draegerhanse.de!

Ansprechpartner:
DRÄGER & HANSE BKK
Team Studenten- und Beitragsservice
Moislinger Allee 1-3
23558 Lübeck
Tel.: (0451) 87 187 - 807
Fax: (0451) 87 187- 48
Email: studentenservice@draegerhanse.de

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